Vereinssatzung

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

§ 2 - Zweck

§ 3 - Mitglieder

§ 4 - Mitgliedschaft

§ 5 - Ausschluß oder Streichung

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 - Beitrag

§ 8 - Organe

§ 9 - Jahreshauptversammlung

§ 10 - Vorstand

§ 11 - Aufgaben des Vorstandes

§ 12 - Auflösung


§ 1 - Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Eisenbahn-Amateur-Club Herzogenrath e.V.“, abgekürzt „EACH e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 52134 Herzogenrath. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter Nr. VR 1975 eingetragen.

  3. Gerichtsstand ist Aachen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck

  1. Gedankenaustausch und gemeinsame Beschäftigung mit den verschiedenen Wis­sensgebieten des Modell- und Eisenbahnwesens, unter Berücksichtigung der volks­wirtschaftlichen und geschichtlichen Bedeutung.

  2. Heranführung der Jugend an das Eisenbahn- und Modellbauwesen.

  3. Bau und Betrieb einer Modellbahnanlage.

  4. Exkursionen zum großen Vorbild.

  5. Einrichtung einer Club-Blibliothek.

  6. Der Verein bemüht sich um gute Kontakte zur „Deutschen Bundesbahn“, den „Nederlandse Spoorwegen“ und zur „Societé Nationale des Chemins de Fer Belges“ und erstrebt Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu gleichgesinnten Ver­einigungen.

  7. Durchführung von Arbeitstagungen.

  8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die sat­zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.


§ 3 - Mitglieder

Der Verein hat

  1. aktive Mitglieder

  2. fördernde Mitglieder

  3. Ehrenmitglieder.


§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Alle, die die Ziele des Vereins unterstützen, können Mitglied werden. Über die Auf­nahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

  2. Förderndes Mitglied kann eine natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will ohne aktiv mitzuarbeiten. Über ihre Auf­nahme gilt das unter Ziffer 1 Gesagte.

  3. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Ver­dienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

  4. Die Mitgliedschaft endet

    1. Durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erklären ist.

    2. Durch Tod

    3. durch Ausschluß oder Streichung

Der Ausscheidende hat alle fälligen Beiträge zu entrichten und das in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins in ordentlichem Zustand unaufgefordert und un­verzüglich zurückzugeben.


§ 5 - Ausschluss oder Streichung

  1. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

    1. das Ansehen des Vereins schädigt,

    2. den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,

    3. oder gegen die Satzung verstößt.

  2. Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch Beschluss des Vorstandes ausgespro­chen. Mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder können ein Ausschlussver­fahren beim Vorstand beantragen. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mit­glied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied durch einge­schriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen eines Monats die Be­rufung an die Jahreshauptversammlung zulässig. Während des Ausschluss­verfahrens ruhen die Mitgliederrechte.

  3. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied mit seinen Bei­tragszahlungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist. Gegen die Streichung, die dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt wird, ist kein Widerspruch möglich.


§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht

    • an Veranstaltungen des Vereins zu gleichen Bedingungen teilzunehmen,

    • die vorhandene Fachliteratur, das Bild- und Zeichnungsarchiv sowie clubeigenes Werkzeug in den Clubräumen fachgerecht zu benutzen,

    • zu festgesetzten Zeiten die Gemeinschaftsanlagen zu Fahrversuchen auch mit eigenen Fahrzeugen zu befahren,

    • sonstige Vergünstigungen, die der Verein gegebenenfalls vermitteln kann, in An­spruch zu nehmen.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht

    • den Beitrag unaufgefordert zu zahlen,

    • sich nach der Satzung zu verhalten,

    • die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung enzuhalten,

    • den Vorstand bei seiner Vereinsarbeit zu unterstützen.

  3. Der EACH haftet in keiner Weise seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden jegli­cher Art, die in irgendeinen Zusammenhang mit dem Verein gebracht werden kön­nen. Der Verein haftet nicht für in die Clubräume verbrachtes persönliches Eigen­tum der Mitglieder, sofern dieses nicht ausdrücklich als Leihgabe dem Vorstand an­getragen und von ihm angenommen worden ist.


§ 7 - Beitrag

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Dieser ist in vierteljährlichen Raten zu Beginn eines jeden Quartals fällig, oder bis zum 15. des ersten Monats unbar auf das Vereinskonto zu zahlen. Neue Mitglieder zahlen ihren ersten Beitrag sofort.

  2. Ordentliche Mitglieder zahlen vollen Beitrag. Fördernde Mitglieder zahlen einen Mindestbeitrag, jedoch nicht weniger als den halben Beitrag. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. Minderverdienende können auf Antrag, über den der Vorstand auf Beschluss entscheidet, einen geringeren Beitrag zahlen, jedoch min­destens den halben Beitrag.

  3. Im Mitgliederbeitrag sind alle Beiträge des Vereins zu Verbänden und anderen Ver­einigungen enthalten.

  4. Bei Zahlungsverzug ruht das Stimmrecht bis zur Zahlung.


§ 8 - Organe

  1. Organe des Vereins sind

    1. die Jahreshauptversammlung

    2. der Vorstand

  1. Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich. Kosten können erstattet werden.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9 - Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshaupttversammlung ist die Zusammenkunft aller dem Verein angehören­den Mitglieder. Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. Sie wählt die beiden Kas­senprüfer (Revisoren) und setzt die Mitgliederbeiträge für das jeweils folgende Ge­schäftsjahr fest.

  2. Die Jahreshauptversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich und zwar nach Ende des Geschäftsjahres bis spätestens Ende März einzuberufen. Außerdem im Falle von § 10.5, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder mit schriftlich begründetem Antrag vom Vorstand verlangt wird.

  3. Die Einberufung hat schriftlich an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungs­frist von 14 Tagen durch den Vorstand zu erfolgen. Der Versammlungstermin muß 4 Wochen vorher bekanntgegeben werden. Anträge zur Tagesordnung müssen 3 Wo­chen vor dem festgesetzten Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich mit Be­gründung eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

  4. Die Jahreshauptversammlung ist zur Tagesordnung beschlussfähig, wenn mindes­tens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Bei Vorstandswahlen wählt sie aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Soweit die Satzung nichts ande­res bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  5. Alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt.

  6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberech­tigten Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen.

  7. Alle Beschlüsse sind in das von einem Schriftführer zu führende Protokoll auszu­nehmen, das am Ende der Versammlung den Mitgliedern vorgelesen wird.


§ 10 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    • dem Vorsitzenden,

    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    • einem Schriftführer,

    • dem Kassenverwalter,

    • dem Jugendwart,

    • dem Ausstellungsreferenten.

    Die Funktion des Jugendwarts kann in Personalunion von einem der Vorstandsmit­glieder wahrgenommen werden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Ge­schäftsjahren gewählt; er bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt. Es können nur ordentliche Mitglieder dazu gewählt werden.

  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und hat die Beschlüsse der Jahreshaupt­versammlung zu verwirklichen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Jeder Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vorstandsmitgliedern. Stim­mengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch festzuhalten.

  5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist bei der nächsten Jah­reshauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich kann der Vorsitzende auf Beschluss des Vorstandes eine andere Person kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen beauftragen.


§ 11 - Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, die Durchführung der von der Jah­reshauptversammlung und der von Vorstand gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens sowie der Erlass von Nebenordnungen.

  2. Der Kassenverwalter verwaltet die Finanzen des Vereins und ist für eine ordnungs­gemäße Buchführung verantwortlich. Mindestens einmal jährlich ist die Kasse durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen und Rechnungslegungsbericht zu erstatten. Er berichtet den Mitgliedern innerhalb des Jahres über die Kassenlage.

  3. Von jeder Jahreshauptversammlung und jeder Sitzung des Vorstandes ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Alle Beschlüsse sind in die Nieder­schrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 12 - Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt,

    1. wenn seine Mitgliederzahl weniger als sieben beträgt,

    2. durch Beschluß der Mitgliederversammlung,

      Hierzu ist die Anwesenheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist sofort eine neue Mitgliederversammlung unter gleichen Voraussetzungen einzuberufen, bei der die einfache Mehrheit der an­wesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

  2. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, sind unmittelbar anschließend mit ein­facher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen, welche nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind.

    Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen fällt aus­schließlich dem Bundesbahn-Weisenhort zu, wobei vorhandene Sachwerte vorher zum Verkauf gestellt werden.


   Artikel erstellt:   03.11.2021  -  geändert   09.11.2021